Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der

Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung

Paragraph 32, (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, erforderlich.

  1. Absatz 2Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, erforderlich.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071013

Alte Dokumentnummer

N5197537629J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P32/NOR12071013

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