Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der
Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung
§ 32. (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.Paragraph 32, (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, erforderlich.
(2)Absatz 2Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, erforderlich.