Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter

Paragraph 30,
  1. Absatz einsZum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
  2. Absatz 2Eine nach Absatz eins, erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Von der Genehmigung nach Absatz eins, sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071011

Alte Dokumentnummer

N5197537627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P30/NOR12071011

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