Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Erforderliche Bewilligungen

Paragraph 3, (1) Für die Ausübung der in Paragraph eins, genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.

  1. Absatz 2Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung oder Betriebsaufnahmebewilligung hinausgehen.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070983

Alte Dokumentnummer

N5197537599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P3/NOR12070983

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