(1)Absatz einsWenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht 5usteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 zuständigen Landeshauptmann, aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht 5usteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß Paragraph 28, zuständigen Landeshauptmann, aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.