Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 29

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zusammentreffen von Enteignungsrechten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht 5usteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß Paragraph 28, zuständigen Landeshauptmann, aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
  2. Absatz 2Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P29/NOR40192327

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