Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zusammentreffen von Enteignungsrechten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht 5usteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, zuständigen Landeshauptmann, aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
  2. Absatz 2Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071010

Alte Dokumentnummer

N5197537626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P29/NOR12071010

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