Durchführung von Enteignungen
§ 28.Paragraph 28,
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.