(1)Absatz einsJuristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit Paragraph eins, genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Paragraph 5, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.