Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestellung eines Geschäftsführers

Paragraph 26,
  1. Absatz einsJuristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit Paragraph eins, genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Paragraph 5, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde, um die der Konzessionsinhaber anzusuchen hat. Diese ist zu erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071007

Alte Dokumentnummer

N5197537623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P26/NOR12071007

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