Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zweiter und dritter Satz: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl.
§ 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Parteien

Paragraph 23, Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung an zu.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071004

Alte Dokumentnummer

N5197537620J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P23/NOR12071004

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