Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 21

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Inbetriebnahme, Überprüfung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Paragraph 13,) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
  2. Absatz 2Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P21/NOR40025759

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