Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 20

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage erteilt wird

Paragraph 20,
  1. Absatz einsIst der technische Bauentwurf (Paragraph 18,) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;
    2. Ziffer 2
      zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;
    3. Ziffer 3
      zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.
    Des weiteren können auch solche Auflagen vorgeschrieben werden, die gewährleisten, daß die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft, keine Beeinträchtigung der Wasseranlagen sowie keine vermeidbare Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke sowie keine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Landesverteidigung zur Folge haben.
  3. Absatz 3Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Absatz 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  5. Absatz 5Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P20/NOR40025758

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