Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen. zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
  2. Absatz 2Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
  3. Absatz 3Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,).

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40013099

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P2/NOR40013099

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