(3)Absatz 3Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,).