Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zu Abs. 3: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Technischer Bauentwurf

Paragraph 18, (1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.

  1. Absatz 2Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
    2. Ziffer 2
      ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
    7. Ziffer 7
      ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,.
  2. Absatz 3Ist der der Behörde vorgelegte technische Bauentwurf wegen Planungsmängel oder Unvollständigkeit der Unterlagen zur Ausführung nicht geeignet, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Entwurfes binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist mit der Wirkung aufzutragen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Ansuchen um Genehmigung als zurückgezogen gilt. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  3. Absatz 4Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
  4. Absatz 5Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
  5. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Absatz 2, angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070999

Alte Dokumentnummer

N5197537615J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P18/NOR12070999

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