(5)Absatz 5Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.