Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 16

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, und Paragraph 15, aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den Paragraphen 8,, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf Paragraph 22, erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:

  1. Ziffer eins
    Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
  2. Ziffer 2
    Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
  3. Ziffer 3
    Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
  4. Ziffer 4
    Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
  5. Ziffer 5
    Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P16/NOR40025754

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