Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fälltVerpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß Paragraph 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, fällt
§ 14.Paragraph 14,
Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben. Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.