Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 13

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Haftpflichtversicherung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im Paragraph 10, bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im Paragraph 11, festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (Paragraph 9, EKHG) nicht decken.
  2. Absatz 2Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  4. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
  5. Absatz 5Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
  6. Absatz 6Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Absatz eins und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P13/NOR40025752

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