Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 und die Nichtanwendung des Abs. 3 auf
Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998
ereignet haben.

Text

Haftpflichtversicherung

Paragraph 13, (1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im Paragraph 10, bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im Paragraph 11, festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (Paragraph 9, EKHG) nicht decken.

  1. Absatz 2Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  3. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
  4. Absatz 5Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
  5. Absatz 6Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Absatz eins und 2 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12089323

Alte Dokumentnummer

N5199750432L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P13/NOR12089323

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