Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und Z 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Haftungsgrenzen

Paragraph 11, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
    sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
  1. Absatz 2Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  2. Absatz 3Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in Paragraph 10, genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12089322

Alte Dokumentnummer

N5199750431L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P11/NOR12089322

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