§ 107Paragraph 107,
Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 2 auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie Zeit außer Betracht.Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz bleibt außer im Falle des Paragraph 10, Absatz 2, auch in den Fällen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 24 Absatz 2,, 26 Absatz 7,, 79 Absatz 3 und 100 Absatz 5, die tagungsfreie Zeit außer Betracht.