§ 107.Paragraph 107,
In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet. In den Fällen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 24 Absatz 2,, 26 Absatz 7,, 28b Absatz eins,, 32e Absatz 4,, 69 Absatz 4,, 79 Absatz 3 und 92 Absatz 2, wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des Paragraph 7, Absatz eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.