§ 107.Paragraph 107,
In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330. In den Fällen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 24 Absatz 2,, 26 Absatz 7,, 32e Absatz 4,, 69 Absatz 4 und 79 Absatz 3, wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des Paragraph 7, Absatz eins, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330.