Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 106.Paragraph 106,
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 86, sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
Anmerkung
vgl. Art. 28 Abs. 2, 57 und 140 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12009344
Alte Dokumentnummer
N11979149300