(1)Absatz einsFür private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennFür private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter Paragraph eins und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.