(2)Absatz 2,Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.Dem Absatz eins, wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Absatz eins, entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.