Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 7, (1) In jeder im Paragraph 5, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder
  3. Ziffer 3
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Vorheriger SuchbegriffReisebürogewerbe
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Dem Absatz eins, wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Absatz eins, entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1982,)

Schlagworte

Befähigungsnachweis

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12073383

Alte Dokumentnummer

N51982147500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P7/NOR12073383

Navigation im Suchergebnis