Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Vorheriger SuchbegriffAUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DASNächster Suchbegriff AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins, GewO 1973 AUSGEÜBTE

Vorheriger SuchbegriffREISEBÜROGEWERBENächster Suchbegriff

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph 5, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung Vorheriger Suchbegrifffür das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Z l GewO 1973 betrieben wird, muß an Vorheriger Suchbegriffdas öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Schlagworte

Telefon

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12073382

Alte Dokumentnummer

N51982147480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P5/NOR12073382

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