II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS
AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER
TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3 Z. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTETEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins, GewO 1973 AUSGEÜBTE
REISEBÜROGEWERBE
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den
für
den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz
§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung
für das Reisebürogewerbe
gemäß § 208 Abs. 3 Z l GewO 1973 betrieben wird, muß an
das
öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Paragraph 5, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung
für das Reisebürogewerbe
gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Z l GewO 1973 betrieben wird, muß an
das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.