Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 4, Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
  2. Ziffer 2
    Hotelbüchern,
und zwar Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Österreich und - ausgenommen Kursbüchern und Tarifunterlagen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Kraftfahrlinienverkehr - auch Vorheriger Suchbegrifffür die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.

Schlagworte

Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr, Fluglinienverkehr,

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12070619

Alte Dokumentnummer

N51975147470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P4/NOR12070619

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