§ 11. (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1 genannte Konzessionen, wenn sie zumindest
für
Paragraph 11, (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest
für
die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" unddie unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
die Berechtigung nach § 2 lit. a "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten
für
Kraftwagenfahrten)die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten
für
Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die
für
die im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Abs. 1 dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d "Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder
für
die im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder
für
wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d "Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973,
für wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973,
gelten als im § 5 genannte Konzessionen.gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen.
(3)Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten und von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.