§ 195. Im Fall der Änderung von Amtsbezirken der Berghauptmannschaften gelten die auf die früheren Amtsbezirke bezogenen Bergbauberechtigungen und Befugnisse der Bergbauberechtigten für die neuen Amtsbezirke. Paragraph 195, Im Fall der Änderung von Amtsbezirken der Berghauptmannschaften gelten die auf die früheren Amtsbezirke bezogenen Bergbauberechtigungen und Befugnisse der Bergbauberechtigten für die neuen Amtsbezirke.