Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Absatz 7, registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
    1. Ziffer eins
      für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
    2. Ziffer 2
      für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen
    festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG festgelegte Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, anzuhören.
  3. Absatz 3Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  4. Absatz 4Für Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen neuerliche Beschäftigungsbewilligungen in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  5. Absatz 5Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.
  6. Absatz 6Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.
  7. Absatz 7Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe des Absatz 3, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).
  8. Absatz 8Die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und das Verfahren gemäß Paragraph 11, entfallen, wenn die Beschäftigungsbewilligung im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, beantragt wurde und die Saisonarbeitskraft oder der/die ErntehelferIn der Visumpflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unterliegt. Die Aufnahme der Beschäftigung ist jedoch erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlaubt.
  9. Absatz 9Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für AusländerInnen, die über ein Visum C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer verfügen, der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 24, Absatz 5, FPG).

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40223614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P5/NOR40223614

Navigation im Suchergebnis