Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 30b

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausschluss und Rückzahlung von öffentlichen Förderungen

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsEin Unternehmen kann bis zu einer Dauer von drei Jahren von Förderungen aus Mitteln des Bundes einschließlich der vom Bund verwalteten Mittel der Europäischen Union ausgeschlossen werden, wenn die Förderung jeweils einen Betrag von 5 000 Euro übersteigt und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern rechtskräftig bestraft wurde. Zudem hat es derartige in den letzten sechs Monaten bezogene Förderungen ab Rechtskraft der wiederholten Bestrafung binnen drei Monaten jener Stelle zurückzuerstatten, welche die Förderung gewährt hat.
  2. Absatz 2Von einem Ausschluss und einer Rückzahlung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen einer solchen strafbaren Handlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  3. Absatz 3Die Stelle, die über ein Förderansuchen gemäß Absatz eins, entscheidet, hat vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28 b, Absatz 5,) einzuholen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127919

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P30b/NOR40127919

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