Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 30a.Paragraph 30 a,
Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Im RIS seit
24.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40149363