Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 30 a,

Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40149363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P30a/NOR40149363

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