Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26,, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum
    1. Ziffer 15
      eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:
      1. Ziffer eins
        Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder
      2. Ziffer 2
        die Sozialversicherungsnummer des Ausländers und
      3. Ziffer 3
        das Ausstellungsdatum der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder des Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EG”.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P27a/NOR40067781

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