Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen

Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

Paragraph 24,

Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P24/NOR40067701

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