(3)Absatz 3Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.