Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 14g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14g

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Untersagung der Beschäftigung

Paragraph 14 g,
  1. Absatz einsDem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097754

Alte Dokumentnummer

N6197521659L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P14g/NOR12097754

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