(1)Absatz einsDie Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennDie Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.