Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14c
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis
§ 14c.Paragraph 14 c,
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40029956