Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14b
Inkrafttretensdatum
01.10.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Einschränkung des Geltungsbereiches
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
(2)Absatz 2Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR12097749
Alte Dokumentnummer
N6197521654L