Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einschränkung des Geltungsbereiches

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097749

Alte Dokumentnummer

N6197521654L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P14b/NOR12097749

Navigation im Suchergebnis