Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt IIc
Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsEinem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  2. Absatz eins aZeiten einer Beschäftigung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 18, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. Ziffer 4
      als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a,
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.
  3. Absatz 2Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
  4. Absatz 3Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
  5. Absatz 4Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P14a/NOR40067694

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