§ 9.Paragraph 9,
Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.