Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAls Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40062347

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P4/NOR40062347

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