Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsSoweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Absatz 2, anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Die im Opferfürsorgegesetz 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
  3. Absatz 3An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) treten die in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8,) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40047711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P17a/NOR40047711

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