Zollämter
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsZollbehörden erster Instanz sind:
Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,
das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,
das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,
das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,
das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,
das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(2)Absatz 2Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
(3)Absatz 3Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
die Erhebung der Verbrauchsteuern;
die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
die Erhebung des Altlastenbeitrages.
(4)Absatz 4Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.