(5)Absatz 5Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z 1 errichtet oder gemäß Abs. 4 Z 3 verlegt, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt.Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, errichtet oder gemäß Absatz 4, Ziffer 3, verlegt, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt.