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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Zollämter

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDen in den Anlagen 2 und 3 angeführten Zollämtern obliegt unbeschadet der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse
    1. Ziffer eins
      die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen Vorschriften, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden oder der Zollwache übertragen ist,
    3. Ziffer 3
      die Handhabung der Monopolvorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Monopolgegenständen, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden übertragen ist.
  2. Absatz 2Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern. Das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt, für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt oder Austrittszollamt, selbst wenn es nicht an der Zollgrenze gelegen ist. Überdies obliegt den Zollämtern die Erhebung der Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist.
  3. Absatz 3Die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind Hauptzollämter.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Zollämter errichten, wenn dies wegen des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den internationalen Fernverkehr notwendig ist; diese sind als vorgeschobene Zollämter zu errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen die österreichische Zollabfertigung auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen ist,
    2. Ziffer 2
      Zollämter auf Dauer oder vorübergehend schließen oder mit anderen Zollämtern zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsersparnis geboten ist; bei dauernder Schließung eines Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt zu bestimmen, welches die bis zur Schließung angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen Zollamtes zu Ende zu führen hat,
    3. Ziffer 3
      Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde – auf Grund völkerrechtlicher Verträge auch auf ausländisches Zollgebiet – verlegen und ihre Bezeichnung entsprechend ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse oder wegen der Unterbringung des Amtes erforderlich ist.
  5. Absatz 5Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, errichtet oder gemäß Absatz 4, Ziffer 3, verlegt, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann weiters im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in der das Zollamt seinen Sitz hat, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Warenverkehrs und Warenumschlages sowie des Personalstandes und des Dienstbetriebes durch Verordnung Zweigstellen von Zollämtern errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben der Zweigstellen zu enthalten.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter, einschließlich der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse, ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

Anmerkung

1. zu Abs. 4 Z 2: V: BGBl. Nr. 609/1980
2. zu Abs. 4 Z 3 u. Abs. 5: V: BGBl. Nr. 257/1987
3. zu Abs. 6, 7 u. 8: V: BGBl. Nr. 509/1979
4. zu Abs. 3, 4 u. 5: ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12011887

Alte Dokumentnummer

N1198711544F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P14/NOR12011887

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