(6)Absatz 6Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Absatz eins, genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.