Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.02.1975
Außerkrafttretensdatum
31.05.2021
Index
86/02 Tierärzte
Text
§ 75.Paragraph 75,
Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132127
Alte Dokumentnummer
N8197519116L