Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

Paragraph 68,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    als Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 2, verstößt, oder
  2. Ziffer 2
    als Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 4, verstößt, oder
  3. Ziffer 3
    als Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 5, verstößt, oder
  4. Ziffer 4
    eine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  5. Ziffer 5
    ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
  6. Ziffer 6
    gegen Paragraph 14, Absatz 2, verstößt, oder
  7. Ziffer 7
    Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 3, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P68/NOR40080909

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