Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 64i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64i

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 i,
  1. Absatz einsFondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
  2. Absatz 2Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P64i/NOR40031647

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