Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64i
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012
Index
86/02 Tierärzte
Text
§ 64i.Paragraph 64 i,
(1)Absatz einsFondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
(2)Absatz 2Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031647