(1)Absatz einsDie Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.