Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 64h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64h

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 h,
  1. Absatz einsDie Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.
  2. Absatz 2Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P64h/NOR40031646

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