(2)Absatz 2Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Paragraph 64 c, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.